1. Vertragsabschluß
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen - auch zukünftigen - liegen, sofern
nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, die nachstehenden
Bedingungen zugrunde. Durch Auftragserteilung und Entgegennahme der Waren
gelten diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Den
Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; der Verkäufer
erkennt sie auch dann nicht an, wenn er ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich
widerspricht.
2. Angebote, Aufträge, Lieferzeit
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Erteilte Aufträge bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Bestätigte Preise gelten nur bei abnahmebestätigten Mengen. Die Daten des Bestellers werden bei Auftragserteilung abgespeichert.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung oder gemäß dem schriftlich
abgeschlossenen Vertrag, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Für die
Einhaltung der Lieferfristen und -termine und oder unseres Handelsgeschäftes
ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Auslieferungslager maßgebend. Wenn
die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann,
gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten. Angemessene zeitliche Verzögerungen, die durch Gewalt, wie
Verkehrsstaus, Eintritt von Nebel und Glatteis sowie plötzlich auftretenden
Schäden an den Transportmitteln und Produktionsanlagen entstehen können, hat der
Verkäufer nicht zu vertreten.
3. Lieferung
Der Versand erfolgt in handelsüblicher Verpackung. Mit der Übergabe an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht
die Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über, das gilt auch, wenn der Verkäufer
die Ware selbst transportiert.
Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu
vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des
Käufers die Ware nach beliebigem Ermessen einzulagern, zur Erhaltung der Ware
für geeignet erachtete Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in
Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht
innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über Annahmeverzug
bleiben unberührt.
Für das Material, für das wir nach der Rechnungslegung die Einlagerung übernehmen
müssen, berechnen wir Lagergebühren. Bei Transportschäden und Fehlmeldungen hat
der Käufer eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
4. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährt dem Käufer Ansprüche aus Qualitäts- und Quantitätsmängeln der
Lieferung, wenn
a) eine Lieferung nicht vertragsgerecht ist, es sei denn, die Abweichungen sind handelsüblich oder für die Erreichung
des Vertragszweckes unerheblich, und
b) der Käufer die Kaufsache unverzüglich am Bestimmungsort fachgerecht untersucht
und festgestellte Qualitäts- und Quantitätsmängel unverzüglich nach der
Untersuchung anzeigt.
Die Mängelanzeige ist durch Beweisdokumente, Fotografien und Proben zu belegen. Der
Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, uns von den Mängeln zu überzeugen. Nach
Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei
dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. Bei Waren, die als
deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der
ausgegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat,
keine Gewährleistungsrechte zu. Erhebt der Käufer berechtigte Mängelansprüche,
so kann der Käufer nur Minderung verlangen. Dem Verkäufer bleibt das Recht der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorbehalten. Mängel eines Teils der
Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
Bei Ersatzlieferungen, auf Wunsch des Verkäufers, ist die Ware gut verpackt
zurückzusenden. Die Vergütung irgendwelcher Versandkosten ist ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen
nicht.
5. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die
uns im Rahmen der Geschäftsbedingungen
zustehen. Dies gilt auch für künftige
und bedingte Forderungen.
Darüber hinaus gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt.
Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Käufer oder dessen Kunden, steht uns ein Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er sich das
Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerungen an uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen aus der Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt
auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferverträgen. Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, so wird uns die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen Waren abgetreten. Bei der
Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns
ein entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Diese Abtretungen werden
bereits hiermit angenommen.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die
Einzugsermächtigung.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet - sofern wir das nicht selber tun - uns die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung
der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer
unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um
mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Zahlung und Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk
bzw. Auslieferungslager zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis
berechnet. Bei Kleinaufträgen wird ein Zuschlag berechnet. Es können nach
Ermessen des Verkäufers Anzahlungen oder Zwischenzahlungen vereinbart oder
verlangt werden.
Die Zahlung hat ohne Skonto so zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den
Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte
stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn
kein anderes Rechnungsziel angegeben ist, ist der Betrag innerhalb 8 Tagen
fällig. Die Zahlung hat auf eines der Konten zu erfolgen. Bei
Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Gerät der Käufer in
Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der
gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb, Baustelle oder
Grundstück zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug
bleiben unberührt. Wird die Herausgabe der Gegenstände verlangt, so ist der
Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den entstandenen Minderwert für die Zeit zu
ersetzen, in der er die gekauften Gegenstände in Besitz hatte. Die geleisteten Zahlungen werden auf Nebenforderungen und
dann erst auf die Hauptforderung verrechnet. Als Nebenforderung gelten
insbesondere Kosten, Zinsen, Lieferspesen usw. Im übrigen ist der Verkäufer
berechtigt, geleistete Zahlungen auf ältere Forderungen zu verrechnen.
7. Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere
Forderungen, auch soweit sie bedingt und befristet sind.
8. Verrechnung
Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen,
gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund
gegen uns zustehen, aufzurechnen.
9. Rücktritt
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Stornogebühren betragen 15% von der Auftragssumme, für bereits erbrachte Leistungen. Der Verkäufer ist
berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn laut Auskunft der Käufer in
schwierigen Geldverhältnissen ist und dadurch eine ordnungsgemäße Abwicklung
des Vertrages gefährdet werden kann.
Der Verkäufer kann mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Käufer länger als zwei Monate in Zahlungsverzug ist, seine Zahlungen einstellt,
ein Moratorium beantragt, oder wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs-
oder Vergleichsverfahren beantragt oder
eröffnet ist. Der Verkäufer ist in diesem Falle berechtigt, eine Vergütung über die
Gebrauchsüberlassung und die inzwischen eingetretene Wertminderung mit den bereits erfolgten Zahlungen des
Käufers zu verrechnen.
10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir
jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
Der Verkäufer führt keine Beratung oder Planung durch; eine Haftung hierfür wird grundsätzlich ausgeschlossen. Ist eine
Beratung, Planung oder technische Bearbeitung von Projekten erforderlich, so wird diese auf Wunsch des
Käufers durch den Hersteller der Waren erstellt. Diese wird zu den jeweiligen
Bedingungen des Herstellers angeboten und ist darüber hinaus
kostenpflichtig. Eine Haftung hierfür
ist unsererseits ausgeschlossen.
11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lübeck ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenen Streitigkeiten. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
Für alle Ansprüche aus dem Auftrag und damit zusammenhängende Ansprüche aus anderem Rechtsgrund gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Wohnort des
Verkäufers. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder für
unwirksam erklärt werden, so bleiben alle anderen in vollem Umfang gültig.
Stand Juni 2011
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht
verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.